Rettungsdienstgesetz
| Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36) |
(1) 1Die Genehmigung für die Ausübung von Krankentransport wird dem Unternehmen erteilt. 2Die Genehmigung wird für das einzelne Fahrzeug erteilt und muss neben dem Betriebsbereich das amtliche Kennzeichen und die Adresse der Einrichtung des Rettungsdienstes enthalten, an der der Krankentransportwagen und das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebene Personal vorgehalten werden und von der aus sie gemeinsam ausrücken. 3Die Genehmigung berechtigt das Unternehmen zur Ausübung des Krankentransportes im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Bei der Anzeige der Betriebsaufnahme der Notfallrettung nach § 29 Absatz 1 sind die einzelnen Fahrzeuge jeweils mit amtlichem Kennzeichen anzugeben.
(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde die Aufgabe des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
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Querverweise
Auf § 31 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 29 (Genehmigungspflicht)
- Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
- § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 RDG:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck des Gesetzes) (zu §§ 31 f)