Rettungsdienstgesetz

   7. Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 30a - 32)   
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§ 31
Schutz personenbezogener Daten

(1) Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, daß der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen, die Leistungen der Notfallrettung oder des Krankentransportes in Anspruch nehmen, sowie ihrer Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit bekanntwerden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 12.06.2018 (GBl. S. 173), in Kraft getreten am 21.06.2018.

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