Rettungsdienstgesetz
| Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28) |
(1) 1Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Rettungswagen sind mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten zu besetzen; als Fahrerin oder Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ausgebildet worden ist. 3Bei Vorliegen besonderer Gründe ist im Einzelfall die Besetzung des Rettungswagens mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 2025 zulässig. 4Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einer Ärztin oder einem Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten vergleichbaren Qualifikation (Notärztin oder Notarzt) zu besetzen. 5Die zweite Person muss Rettungsassistentin oder Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter sein. 6Rettungstransporthubschrauber sind neben dem fliegerischen Personal entsprechend Satz 4 und 5 zu besetzen. 7Das mitfliegende medizinische Personal muss in die relevanten flugtechnischen Vorschriften eingewiesen sein.
(2) 1Beim Krankentransport hat mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter die Patientin oder den Patienten zu betreuen; die zweite Person muss mindestens Rettungshelferin oder Rettungshelfer sein. 2Das Innenministerium wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie der Rettungshelferinnen und der Rettungshelfer durch Rechtsverordnung zu regeln. 3Die Rechtsverordnung soll insbesondere Bestimmungen über Zugangsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren, Folgen des Nichtbestehens, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Ausstellung von Zeugnissen enthalten.
(3) 1Das im Rettungsdienst sowie in der Integrierten Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von mindestens 30 Stunden teilzunehmen. 2Bei Vorliegen umfangreicher, wesentlicher und grundsätzlicher Fortbildungsthemen kann der Landesausschuss für den Rettungsdienst diese Stundenzahl für jeweils einen Jahreszeitraum anheben. 3Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird.
(4) 1Die Kosten der Ausbildung und der weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdienstes. 2Der voraussichtliche Bedarf an Ausbildungsplätzen ist durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst regelmäßig an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu übermitteln.
vor-
Ort-
System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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Querverweise
Auf § 16 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 6 (Planung)
§ 7 (Experimentierklausel)
§ 17 (Ausnahmen von den Anforderungen hinsichtlich der Besetzung von Rettungsfahrzeugen und der jährlichen Fortbildungspflicht in besonderen Gesundheitslagen)
§ 20 (Eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen und Ärztliche Verantwortliche im Rettungsdienst)
- Genehmigungsverfahren
- Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
- § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
- Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
- § 59 (Ordnungswidrigkeiten)