Rettungsdienstgesetz

   3. Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 15 - 22)   
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Textdarstellung

  

§ 22
Genehmigungsbehörde

(1) 1Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden. 2Dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung. 3Die Genehmigungsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Bereichsausschuß mit.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.

(3) Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Stadt- und Landkreise, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Landes, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.

Querverweise

Auf § 22 RDG verweisen folgende Vorschriften:

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