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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
Gliederung
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§ 22
Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leitung Rettungsdienst

(1) 1Bei Großschadensereignissen ist die medizinische Versorgung durch eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt zu koordinieren. 2Die operativ-taktischen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben übernimmt die Organisatorische Leitung Rettungsdienst. 3Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt und Organisatorische Leitung Rettungsdienst unterstützen sich gegenseitig.

(2) 1Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes sowie Aufgaben und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst werden in der Verordnung nach § 6 Absatz 4 und durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst nach § 8 Absatz 2 festgelegt. 2Die durch die Bereitstellung und den Einsatz der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes und der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

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Querverweise

Auf § 22 RDG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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