Rettungsdienstgesetz
| Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28) |
(1) 1Bei Großschadensereignissen ist die medizinische Versorgung durch eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt zu koordinieren. 2Die operativ-taktischen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben übernimmt die Organisatorische Leitung Rettungsdienst. 3Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt und Organisatorische Leitung Rettungsdienst unterstützen sich gegenseitig.
(2) 1Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes sowie Aufgaben und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst werden in der Verordnung nach § 6 Absatz 4 und durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst nach § 8 Absatz 2 festgelegt. 2Die durch die Bereitstellung und den Einsatz der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes und der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.
vor-
Ort-
System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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Querverweise
Auf § 22 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 10 (Bereichsausschuss für den Rettungsdienst)