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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
Gliederung
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§ 7
Experimentierklausel

(1) 1Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit, der Qualitätsverbesserung oder der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes dienen, kann das Innenministerium im Benehmen mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst unter Beachtung der datenschutzrecht-lichen Regelungen der §§ 49 bis 58 auf Antrag insbesondere Ausnahmen von den Vorgaben der § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 bis 3 und § 45 Absatz 1, soweit dieser auf § 16 Absatz 2 verweist, sowie von den Vorgaben der nach § 6 Absatz 4 und der nach § 23 Absatz 2 erlassenen Verordnungen zulassen, wenn die grundsätzliche Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 1 sichergestellt ist. 2Wenn die Ausnahmen Auswirkungen auf die Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter haben, ist das Einvernehmen mit dem Sozialministerium herzustellen.

(2) 1Zur Antragstellung berechtigt sind die Mitglieder des Landesausschusses für den Rettungsdienst und die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) sowie in Kooperation mit diesen auch universitäre Einrichtungen, zu deren Spektrum die notfallmedizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten in Klinik, Forschung und Lehre gehört. 2In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird.

(3) 1Die Ausnahmen sind zeitlich zu befristen. 2Die Frist soll zwei Jahre nicht überschreiten. 3Die Frist kann auf Antrag um weitere zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erprobung des Versorgungskonzepts erforderlich ist.

(4) 1Hat das Innenministerium eine Zulassung erteilt, hat die oder der Antragstellende die Durchführung des Erprobungsvorhabens aufgrund der Grundlage der durch den Landesausschuss für das Rettungswesen abgestimmten Kriterien zu dokumentieren und zu evaluieren. 2Über das Ergebnis ist im Landesausschuss für den Rettungsdienst zu berichten.

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Querverweise

Auf § 7 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 10 (Bereichsausschuss für den Rettungsdienst)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 50 (Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer)
        § 52 (Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte)
        § 56 (Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen)
Was ist das?

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