Rettungsdienstgesetz
| Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28) |
(1) 1Die Integrierten Leitstellen haben die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, Krankentransportanforderungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen zum Rettungsdienst in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegenzunehmen und zu bearbeiten. 2Notrufe für Feuerwehr und Rettungsdienst werden über die Notrufnummer 112 und über das bundesweite Notruf-App-System "nora" entgegengenommen und auf Basis einer landesweit einheitlichen Systematik abgefragt. 3Die Integrierten Leitstellen unterstützen die Hilfesuchenden bei der Durchführung von Erstmaßnahmen einschließlich von Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere Reanimation und Selbsthilfemaßnahmen.
(2) Spätestens ab dem 28. Juni 2027 ist für die Beantwortung eingehender Notrufe an die Notrufnummer 112 derselbe Kommunikationsweg wie für den Eingang zu verwenden.
(3) 1Die Integrierten Leitstellen lenken alle Einsätze der Notfallrettung und des Krankentransportes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und disponieren und alarmieren die erforderlichen Einsatzmittel und -kräfte und sind insoweit hoheitlich tätig. 2Der Träger des rettungsdienstlichen Teils der Integrierten Leitstelle stellt sicher, dass dabei im Krankentransport alle Leistungserbringer gleichbehandelt werden.
(4) 1Darüber hinaus unterstützen die Integrierten Leitstellen alle eingesetzten Kräfte bei der Nachforderung und Nachführung von Einsatzmitteln und -kräften sowie bei der Informationsgewinnung, Lagedarstellung und Ressourcenabfrage. 2Bei der Nachforderung und Nachführung von Einsatzmitteln und -kräften wird die Integrierte Leitstelle hoheitlich tätig.
(5) 1Die Integrierte Leitstelle erhebt für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern. 2Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Entgelte innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung (Zahlungsfrist) an die Leitstellen abzuführen. 3Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Leistungserbringer nach § 286 BGB in Verzug. 4Die Entgelte werden vom Bereichsausschuss jährlich festgelegt. 5§ 43 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) 1Zur ständigen aktuellen Information der Integrierten Leitstellen, des Rettungsdienstes und der an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser wird ein landesweit einheitlicher digitaler Versorgungsnachweis geführt. 2Beteiligte Krankenhäuser sind die an der Notfallversorgung entsprechend den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in den Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmenden oder durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zur Teilnahme an der Notfallversorgung bestimmten Krankenhäuser. 3Diese sind verpflichtet, ihre Kapazitäten im Versorgungsnachweis zu erfassen und ständig aktuell zu halten. 4Die in Satz 1 genannten Stellen erhalten so die Möglichkeit, unmittelbar auf diese Informationen zuzugreifen und diese bei der Zuweisung der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. 5Patientinnen und Patienten werden über den digitalen Versorgungsnachweis direkt im Zielkrankenhaus angemeldet. 6Die Pflicht zur Aufnahme und Versorgung nach dem Landeskrankenhausgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung bleibt unberührt. 7Andere zur Versorgung geeignete Stellen können mitwirken.
(7) 1Die Integrierten Leitstellen können zur Lenkung der Einsätze den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen, nicht jedoch während des Einsatzes in medizinischen Angelegenheiten. 2Soweit die Integrierten Leitstellen Weisungen erteilen, sind sie hoheitlich tätig.
(8) 1Eine Integrierte Leitstelle kann im Einvernehmen zwischen beiden Trägern entscheiden, weitere Aufgaben zu übernehmen, sofern die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 nicht beeinträchtigt wird und die Kostenerstattung für zusätzliches Personal und die notwendige Technik durch eine Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gesichert ist. 2Die Vereinbarkeit mit den Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 muss dem zuständigen Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch nachgewiesen werden.
(9) 1Für überregionale oder spezielle Aufgaben kann das Innenministerium die Einrichtung besonderer Leitstellen festlegen oder diese Aufgaben auf bestehende Integrierte Leitstellen übertragen. 2Hierzu gehört auch die Einrichtung von Telenotärztlichen Zentralen und den darin enthaltenen telemedizinischen Arbeitsplätzen. 3Das Innenministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Zuständigkeit, Aufgabenstellung und zu den Befugnissen besonderer Leitstellen und der Übertragung von überregionalen oder speziellen Aufgaben auf bestehende Integrierte Leitstellen durch Rechtsverordnung zu regeln.
vor-
Ort-
System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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Querverweise
Auf § 11 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- Aufsicht, Datenschutz