Rettungsdienstgesetz
2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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Die Träger des Rettungsdienstes in benachbarten Rettungsdienstbereichen haben sich auf Anforderung der Integrierten Leitstellen gegenseitig zu unterstützen, sofern dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben im eigenen Rettungsdienstbereich nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.
§ 3Planung
§ 4Landesausschuß für den Rettungsdienst
§ 5Bereichsausschuß für den Rettungsdienst
§ 6Integrierte Leitstelle, Notrufnummer
§ 7Rettungswache
§ 8Rettungsfahrzeuge
§ 9Besetzung von Rettungsfahrzeugen
§ 10Mitwirkung von Ärzten
§ 10aOrganisatorischer Leiter Rettungsdienst
§ 10bHelfer-
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Ort-
System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
Querverweise
Auf § 13 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 18 (Betriebsbereich)