Rettungsdienstgesetz
2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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1Bei Schadenslagen nach § 10 Abs. 2 wird der Leitende Notarzt durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. 2Aufgaben und Tätigkeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. 3§ 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 643), in Kraft getreten am 19.11.2009.
§ 3Planung
§ 4Landesausschuß für den Rettungsdienst
§ 5Bereichsausschuß für den Rettungsdienst
§ 6Integrierte Leitstelle, Notrufnummer
§ 7Rettungswache
§ 8Rettungsfahrzeuge
§ 9Besetzung von Rettungsfahrzeugen
§ 10Mitwirkung von Ärzten
§ 10aOrganisatorischer Leiter Rettungsdienst
§ 10bHelfer-
vor-
Ort-
System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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überschreitender Rettungsdienst