Rettungsdienstgesetz

   2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 10a
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst

1Bei Schadenslagen nach § 10 Abs. 2 wird der Leitende Notarzt durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. 2Aufgaben und Tätigkeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. 3§ 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 643), in Kraft getreten am 19.11.2009.

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