Rettungsdienstgesetz

   2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14)   
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§ 10
Mitwirkung von Ärzten

(1) 1Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte mit. 2Die Eignungsvoraussetzungen werden durch Satzung der Landesärztekammer festgelegt. 3Die Krankenhausträger sind verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen; der Bereichsausschuss kann hierzu unbeschadet der Regelungen in Absatz 4 durch Verwaltungsakt Anordnungen treffen. 4Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 5Der Kostenausgleich umfasst auch die Kosten der erforderlichen Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Personals der Krankenhäuser für den Notarztdienst. 6Für die Vollstreckung gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. 7Die niedergelassenen Ärzte wirken im Rettungsdienst mit.

(2) 1Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten ist die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt zu koordinieren. 2Der Leitende Notarzt wirkt bei der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mit. 3Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung des Leitenden Notarztes werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. 4Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bereichsausschusses nach § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 treffen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes.

(4) 1Der dem Krankenhausträger nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zustehende Kostenausgleich wird mit den Kostenträgern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 einheitlich und gemeinsam vereinbart. 2Soweit eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. 3§ 28 Abs. 5 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 4Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e. V., zwei Vertretern des Krankenhausträgers, drei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einem von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e. V. und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. 5Die Vertreter der Kostenträger werden von den Landesverbänden der Kostenträger benannt. 6§ 28 Abs. 6 Satz 2 und 4 sowie Abs. 7 gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 643), in Kraft getreten am 19.11.2009.

Rechtsprechung zu § 10 RDG

4 Entscheidungen zu § 10 RDG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
        § 10 (Mitwirkung von Ärzten)
        § 10a (Organisatorischer Leiter Rettungsdienst)

Redaktionelle Querverweise zu § 10 RDG:

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