Rettungsdienstgesetz

   2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14)   
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§ 3
Planung

(1) Das Innenministerium stellt in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst (§ 4) einen Rettungsdienstplan auf und paßt ihn der Entwicklung an.

(2) 1Der Rettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt. 2Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. 3Das Land ist in Rettungsdienstbereiche einzuteilen. 4Die Standorte der Rettungshubschrauber werden bei geeigneten Krankenhäusern festgelegt. 5Im bodengebundenen Rettungsdienst ist bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend. 6Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen.

(3) 1Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (§ 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Integrierten Leitstelle, Zahl und Stand orte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlegt. 2Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. 3Die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten. 4Darüber hinaus soll für den Krankentransport in den Bereichsplan die Zahl der nach § 15 zugelassenen Krankentransportwagen und ihre personelle Besetzung nachrichtlich aufgenommen werden.

(4) 1Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. 2Der Bereichsausschuss hat auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30a Absatz 1 rechtzeitig vor den Sitzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 3 über die Entwicklung der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich sowie über den bestehenden Handlungsbedarf zu berichten und bei Bedarf notwendige Maßnahmen aufzuzeigen. 3Werden notwendige Anpassungen nach Absatz 3 und § 5 Absatz 3 vom Bereichsausschuss nicht vorgenommen, können diese von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30a Absatz 1 festgelegt werden. 4Die §§ 120 bis 123 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. 5Der Bereichsplan bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. 6Eine Entscheidung hierüber ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. 7Die Voraussetzungen der Genehmigung ergeben sich aus Absatz 3. 8Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.

Rechtsprechung zu § 3 RDG

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Querverweise

Auf § 3 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
        § 6 (Integrierte Leitstelle, Notrufnummer)
        § 7 (Rettungswache)
        § 8 (Rettungsfahrzeuge)
        § 10 (Mitwirkung von Ärzten)
        § 10a (Organisatorischer Leiter Rettungsdienst)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 15 (Genehmigungspflicht)
        § 16 (Genehmigungsvoraussetzungen)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 28 (Benutzungsentgelte)
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