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Rettungsdienstgesetz
| Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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Wird der Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich nach § 3 Absatz 4 durchgeführt, gilt Folgendes:
| 1. | im Landesausschuss für den Rettungsdienst erhöht sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Leistungsträger um je eine Vertreterin oder einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände; die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Kostenträger erhöht sich entsprechend; | |
| 2. | Vorsitzende oder Vorsitzender des Bereichsausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des kommunalen Aufgabenträgers; für diesen verbindliche Festlegungen des Bereichsausschusses können nicht gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden getroffen werden; bedienen sich die Landkreise und Stadtkreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen, so ist diesen auf der Seite der Leistungsträger eine angemessene Beteiligung einzuräumen; | |
| 3. | die Schiedsstelle nach § 43 Absatz 5 wird um eine Vertreterin oder einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände und um eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter der Landesverbände der Kostenträger erweitert. |
§ 6Planung
§ 7Experimentierklausel
§ 8Landesausschuss für den Rettungsdienst
§ 9Zentrale Stelle für Qualitätssicherung
§ 10Bereichsausschuss für den Rettungsdienst
§ 11Integrierte Leitstelle, Aufgaben und Befugnisse
§ 12Integrierte Leitstelle, Trägerschaft und personelle Ausstattung
§ 13Integrierte Leitstelle, Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 14Rettungswache
§ 15Rettungsmittel
§ 16Besetzung von Rettungsfahrzeugen, Fortbildungspflichten, Kostenträgerschaft für die Ausbildung
§ 17Ausnahmen von den Anforderungen hinsichtlich der Besetzung von Rettungsfahrzeugen und der jährlichen Fortbildungspflicht in besonderen Gesundheitslagen
§ 18Ausnahmen von den Anforderungen hinsichtlich der Besetzung von Rettungsfahrzeugen bei einem Großschadensereignis
§ 19Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten
§ 20Eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen und Ärztliche Verantwortliche im Rettungsdienst
§ 21Notärztliche Standortleitungen
§ 22Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leitung Rettungsdienst
§ 23Helfer-
vor-
Ort-
System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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Rechtsprechung zu § 26 RDG
Entscheidung zu § 26 RDG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13
Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht