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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
Gliederung
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§ 12
Integrierte Leitstelle, Trägerschaft und personelle Ausstattung

(1) 1Leitstellen sind für Feuerwehr und Rettungsdienst als Integrierte Leitstellen in gemeinsamer Trägerschaft so einzurichten und so zu betreiben, dass die Aufgabenerfüllung jederzeit gewährleistet ist. 2In einer gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung der Leitstellenträger sind insbesondere Standort, Kostenaufteilung und Leistungsumfang festzulegen. 3Die Vereinbarung nach Satz 2 bedarf der Zustimmung des Bereichsausschusses im Rettungsdienstbereich.

(2) 1Die Integrierten Leitstellen müssen während ihrer Betriebszeit jederzeit einsatzbereit und bedarfsgerecht mit qualifiziertem Personal ausgestattet sein. 2Die Bedarfsgerechtigkeit der Personalausstattung der Integrierten Leitstellen ist alle zwei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. 3Das Ergebnis der Prüfung und die daraus folgenden Änderungen sind der zuständigen Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.

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