Rettungsdienstgesetz
3. Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 15 - 22) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 nicht vorgelegen hat.
(2) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 nicht mehr gegeben sind. 2Die Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung der Genehmigungsbehörde
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
1. | gegen Auflagen verstoßen wird, | |
2. | der Unternehmer die ihm obliegenden arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. |
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.
Querverweise
Auf § 21 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
- § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)