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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
Gliederung
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§ 9
Zentrale Stelle für Qualitätssicherung

(1) 1Der Landesausschuss für den Rettungsdienst bestimmt eine zentrale Stelle für die trägerübergreifende Qualitätssicherung. 2Um die trägerübergreifende Qualitätssicherung zu gewährleisten, nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- sowie der Ergebnisqualität einschließlich der Indikationsqualität des Rettungsdienstes anhand standardisiert übermittelter Datensätze,
2. Einrichtung und Betrieb eines Online-Portals, in das die Analyseergebnisse eingestellt werden,
3. Erstellung eines jährlichen Qualitätsberichtes und
4. Sonderauswertungen zu rettungsdienstlichen Fragestellungen nach Abstimmung mit dem Beirat der Zentralen Stelle nach Satz 1, dem Landesausschuss für den Rettungsdienst oder einer seiner Arbeitsgruppen.

3Weitere Aufgaben im Hinblick auf Mitwirkung und Beratung bei der landesweiten Planung sowie der dafür zugrundeliegenden Prozesse und die hierfür erforderliche Beauftragung durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst werden in der Verordnung nach § 6 Absatz 4 festgelegt.

(2) Die Ziele der trägerübergreifenden Qualitätssicherung werden vom Landesausschuss für den Rettungsdienst festgelegt.

(3) 1Auf die über das Online-Portal nach Absatz 1 Nummer 2 bereitgestellten Analyseergebnisse dürfen im jeweils zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang gemäß § 58 zugreifen

1. das Innenministerium, die Regierungspräsidien, die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit,
2. die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst bei den Regierungspräsidien nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2,
3. die Bereichsausschüsse,
4. die Landesverbände der Leistungsträger sowie die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418), soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen,
5. die Untergliederungen der Leistungsträger nach § 3 Absatz 1, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen und weitere Stellen nach § 3 Absatz 2, mit denen das Innenministerium Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes geschlossen hat,
6. die Mitglieder des Beirats der Zentralen Stelle nach Absatz 1,
7. die Leitungen des rettungsdienstlichen Teils der Integrierten Leitstellen,
8. die Leitenden Notarztärztinnen und Notärzte der Rettungsdienstbereiche im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 4,
9. die Notärztlichen Standortleitungen und
10. die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst.

2Die Zentrale Stelle nach Absatz 1 stellt sicher, dass die Zugriffe auf das Online-Portal protokolliert werden.

(4) 1Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mitzuwirken. 2Insbesondere sind

1. die Durchführung der Einsätze im Rettungsdienst und deren Abwicklung vollständig zu dokumentieren und in dem von der Zentralen Stelle nach Absatz 1 in Abstimmung mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst vorgegebenen landeseinheitlichen Format in der in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 4 vorgegebenen Frist elektronisch an die Zentrale Stelle nach Absatz 1 zur Datenverarbeitung gemäß § 53 zu übermitteln,
2. die am Rettungsdienst Beteiligten gegenüber der Zentralen Stelle nach Absatz 1 auskunftspflichtig, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
3. die am Rettungsdienst Beteiligten verpflichtet, an vorgegebenen Qualitätssicherungsverfahren teilzunehmen.

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Rechtsprechung zu § 9 RDG

Entscheidung zu § 9 RDG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 9 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 6 (Planung)
        § 8 (Landesausschuss für den Rettungsdienst)
        § 20 (Eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen und Ärztliche Verantwortliche im Rettungsdienst)
        § 21 (Notärztliche Standortleitungen)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 50 (Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer)
        § 52 (Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte)
        § 53 (Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle nach § 9)
        § 56 (Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen)
        § 58 (Datenverarbeitung beim Betrieb des Online-Portals nach § 9 Absatz 1 Nummer 2)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 59 (Ordnungswidrigkeiten)
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