Rettungsdienstgesetz
| Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58) |
(1) Die Zentrale Stelle nach § 9 ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Qualitätssicherung nach § 9 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Daten im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 2, Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 und Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 und § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 und Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 bei den Leistungserbringern, den Notärztlichen Standortleitungen, den Integrierten Leitstellen und den Telenotärztlichen Zentralen an den Integrierten Leitstellen zu erheben, diese Daten zu erfassen, miteinander zu verknüpfen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.
(2) Die Zentrale Stelle nach § 9 ist zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 auch dann befugt, wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unweigerlich betroffen sind.
(3) Die Zentrale Stelle nach § 9 ist befugt, die nach Absatz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten in das Online-Portal nach § 9 Absatz 1 einzustellen.
(4) Die Zentrale Stelle nach § 9 ist befugt, die nach Absatz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten weiter zu verarbeiten und an außenstehende Personen und Stellen übermitteln, wenn
(5) Die Zentrale Stelle nach § 9 ist für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
(6) 1Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen müssen zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung nach § 9 15 Jahre gespeichert werden. 3Sie sind 15 Jahre nach Ende des Geschäftsjahres der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für den in Satz 2 genannten Zweck erforderlich ist.
vor-
Ort-
Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern § 52Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte § 53Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle nach § 9 § 54Datenverarbeitung durch die Bereichsausschüsse § 55Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden § 56Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen § 57Datenspeicherung durch die Integrierten Leitstellen § 58Datenverarbeitung beim Betrieb des Online-Portals nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
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Querverweise
Auf § 53 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- Aufsicht, Datenschutz
- § 49 (Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten)