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Rettungsdienstgesetz

   Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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§ 48
Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen

(1) Die Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen obliegt dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die Integrierte Leitstelle befindet.

(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

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Querverweise

Auf § 48 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufsicht, Datenschutz
        § 50 (Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer)
        § 52 (Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte)
        § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
        § 56 (Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 59 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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