Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Rettungsdienstgesetz

   Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rettungsdienstgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 58
Datenverarbeitung beim Betrieb des Online-Portals nach § 9 Absatz 1 Nummer 2

(1) 1Die Einstellung personenbezogener Daten in das Online-Portal ist nur für die in Nummer 1 bis 9 genannten Zwecke zulässig. 2Personenbezogene Daten sind dabei grundsätzlich zu pseudonymisieren. 3Die in § 9 Absatz 3 genannten zugriffsberechtigten Personen dürfen personenbezogene Daten aus dem Online- Portal nach Maßgabe folgender Bestimmungen erheben, erfassen, organisieren, ordnen, speichern, anpassen, auslesen, verändern oder abfragen, verwenden, übermitteln, verknüpfen, einschränken, löschen oder vernichten:

1. das Innenministerium, die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Stadtkreise nur, soweit dies für den Zweck der Ausübung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
2. die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst bei den Regierungspräsidien nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 nur, soweit dies für den Zweck der Mitwirkung an der Ausübung aufsichtsrechtlicher Aufgaben oder zur Überprüfung der Qualitätssicherung oder im Interesse der Sicherheit der Patientinnen und Patienten erforderlich ist,
3. die Bereichsausschüsse nur, soweit dies für den Zweck der Erstellung des Bereichsplans und der Festlegung der bedarfsgerechten Vorhaltungen sowie der Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten im Rettungsdienstbereich erforderlich ist,
4. die Landesverbände der Leistungsträger sowie die Kreis- oder Regionalverbände der Leistungsträger nur, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen und nur soweit dies zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist,
5. die Mitglieder des Beirats der Zentralen Stelle nach § 9 Absatz 1 nur, soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Beratungs- und Unterstützungsfunktion für die Zentrale Stelle nach § 9 Absatz 1 erforderlich ist,
6. die Leitungen des rettungsdienstlichen Teils der Integrierten Leitstellen nur, soweit dies zum Zwecke der Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich und der Sicherstellung der Gleichbehandlung der Leistungsträger beim Krankentransport erforderlich ist,
7. die Leitenden Notärztinnen und Notärzte der Rettungsdienstbereiche im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 4 nur, soweit dies zum Zwecke der Koordination bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten oder bei der Mitwirkung bei der Qualitätssicherung im Rettungsdienst erforderlich ist,
8. die Notärztlichen Standortleitungen nur, soweit dies zum Zwecke der Dokumentation, der Datenanalyse und der Qualitätssicherung am Standort sowie zur Umsetzung der auf Ebene des Rettungsdienstbereichs beschlossenen Maßnahmen und Verfahren erforderlich ist sowie
9. die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst nur, soweit dies zum Zwecke der Überwachung der Übertragung heilkundlicher Maßnahmen an Notfall-sanitäterinnen und Notfallsanitäter erforderlich ist.

(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung nach Absatz 1 liegt bei der Stelle, bei der die abrufende Person angestellt ist oder bei der Stelle, die die abrufende Person mit einer bestimmten Funktion betraut oder zur Vertreterin oder zum Vertreter in einem Gremium bestimmt hat.

(3) 1Die Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen müssen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken sechs Jahre gespeichert werden. 3Sie sind sechs Jahre nach Ende des Geschäftsjahres der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Querverweise

Auf § 58 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 7 (Experimentierklausel)
        § 9 (Zentrale Stelle für Qualitätssicherung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht