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Rettungsdienstgesetz

   Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58)   
Gliederung
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§ 55
Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden

(1) Die zuständigen Behörden nach § 47 und § 48 sind befugt

1. die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Daten im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bei den Leistungserbringern,
2. die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Daten im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bei den Notärztlichen Standortleitungen und
3. die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Daten im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bei den Integrierten Leitstellen

zu erheben, zu erfassen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Qualitätssicherung erforderlich ist.

(3) Die Behörden nach § 36 sind befugt, die für das Genehmigungsverfahren nach §§ 29 bis 36 erforderlichen Daten zu erheben, zu erfassen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.

(4) 1Die Behörden nach Absatz 1 und 3 sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich. 2Satz 1 gilt für die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Regierungspräsidien datenschutzrechtlich verantwortlich sind, bei denen die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination angestellt sind.

(5) 1Die Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 müssen für die dort genannten Zwecke ein Jahr gespeichert werden. 3Die Aufzeichnungen hinsichtlich der Daten nach Absatz 3 müssen für die dort genannten Zwecke fünf Jahre gespeichert werden. 4Die Daten sind ein beziehungsweise fünf Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich ist.

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Querverweise

Auf § 55 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 7 (Experimentierklausel)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 49 (Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten)
Was ist das?

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