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Rettungsdienstgesetz

   Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58)   
Gliederung
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§ 47
Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse und über die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1

(1) 1Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. 2Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. 4Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Landkreise oder Stadtkreise, ist das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde Rechtsaufsichtsbehörde. 5Die betroffenen Landkreise und Stadtkreise sind vorher anzuhören; ein gemeinsamer Vorschlag dieser ist zu berücksichtigen. 6Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über einen Regierungsbezirk hinaus, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und das als obere Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Regierungspräsidium; das Innenministerium kann Rechtsaufsichtsbehörde sein. 7Satz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Soweit das Innenministerium nach § 3 Absatz 1 mit einem Leistungsträger eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat, beaufsichtigt das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Leistungsträger seinen Sitz hat, die Erfüllung der Verpflichtungen des Leistungsträgers. 2Für den Fall, dass der Leistungsträger keinen Sitz in Baden-Württemberg hat, gilt diejenige Stelle als Sitz, von der aus der Leistungsträger seine Geschäfte in Baden-Württemberg wahrnimmt.

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Querverweise

Auf § 47 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufsicht, Datenschutz
        § 50 (Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer)
        § 52 (Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte)
        § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
        § 56 (Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 59 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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