Rettungsdienstgesetz
| Sechster Abschnitt - Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst (§§ 45 - 46) |
(1) Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 40 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasser-Rettungsdienstes auch
(2) 1Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 1 und 4 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und denjenigen, die den Luft-, Berg- oder Wasser-Rettungsdienst durchführen, vereinbart. 2Abweichend von § 43 Absatz 6 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. 3Diese setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. 4Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.
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Querverweise
Auf § 46 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 15 (Rettungsmittel)