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Rettungsdienstgesetz

   Sechster Abschnitt - Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst (§§ 45 - 46)   
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§ 46
Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienstes

(1) Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 40 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasser-Rettungsdienstes auch

1. die Kosten der Beschaffung der dafür erforderlichen Rettungsmittel, bei deren Wiederbeschaffung und Ergänzungsbeschaffung nur, wenn sie für das einzelne Anlagegut 1 500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen, sowie
2. die Kosten der Erhaltung und der Wiederherstellung von dafür notwendigen baulichen Anlagen und Anlagegütern, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahme 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen.

(2) 1Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 1 und 4 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und denjenigen, die den Luft-, Berg- oder Wasser-Rettungsdienst durchführen, vereinbart. 2Abweichend von § 43 Absatz 6 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. 3Diese setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. 4Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.

§ 45Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen § 46Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienstes
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Querverweise

Auf § 46 RDG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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