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Rettungsdienstgesetz

   Füffter Abschnitt - Finanzierung des Rettungsdienstes (§§ 40 - 44)   
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§ 43
Benutzungsentgelte

(1) 1Für die Durchführung eines nach §§ 71 und 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung sowie etwaigen sonstigen Zahlungen des Landes und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. 2Zur Erhaltung der Liquidität der Leistungsträger sind von den Kostenträgern rechtzeitig angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(2) 1Bei der Bemessung der Benutzungsentgelte bleiben die nach § 40 förderungsfähigen Kosten und Kosten, die durch Zahlungen des Landes ausgeglichen werden, außer Betracht. 2Mietkosten für Einrichtungen des Rettungsdienstes oder für die Infrastruktur der Luftrettung nach § 4 Absatz 3 sind dem Grunde nach bei der Bemessung der Benutzungsentgelte zu berücksichtigen. 3Die durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten für hauptamtliches Personal sind angemessen, mindestens mit 40 Prozent, zu berücksichtigen. 4Zu den Kosten gehören auch die Abschreibungen für Sachspenden zur Durchführung des Rettungsdienstes, soweit diese bedarfsgerecht sind.

(3) 1Für Leistungen des Rettungsdienstes werden jährlich Benutzungsentgelte vereinbart. 2Für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistungen abgerechnet werden, können die Leistungsträger mit den Trägern der Krankenhäuser gesonderte Benutzungsentgelte vereinbaren; die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. 3Die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 und die Landesverbände der Kostenträger können bei den Verhandlungen unterstützend zugezogen werden. 4Die Beteiligten ermitteln die Kosten für Notfallrettung und Krankentransport getrennt.

(4) 1Für die Notfallrettung im Rahmen von § 6 Absatz 6 werden die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 einheitlich vereinbart. 2Sind innerhalb des Rettungsdienstbereiches mehrere Leistungsträger oder private Rettungsdienstunternehmen im Rahmen von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) an der Notfallrettung beteiligt, ist zwischen ihnen ein Kostenausgleich durchzuführen. 3Angemessene Abschläge auf den Kostenausgleich sind monatlich von den Beteiligten nach Satz 2, welche aus den Benutzungsentgelten nach Satz 1 voraussichtlich Überschüsse erzielen werden, zu bezahlen. 4Empfängerinnen und Empfänger sind die Beteiligten nach Satz 2, bei denen voraussichtlich trotz der Benutzungsentgelte nach Satz 1 Unterdeckungen auftreten werden. 5Die Beteiligten legen der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zugrunde, dessen Inhalt und Form vom Landesausschuss für den Rettungsdienst vorgegeben wird. 6Für den Krankentransport werden die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich zwischen den Kostenträgern im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 einheitlich und gemeinsam und den einzelnen Leistungserbringern vereinbart.

(5) 1Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. 2Sie versucht, eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest. 4Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 5Die Schiedsstelle ist im Sinne von § 61 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. 6Ein Vorverfahren findet nicht statt. 7Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. 8Die Leistungsträger und Kostenträger tragen diese je zur Hälfte.

(6) 1Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungsträger nach § 3 Absatz 1, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einer oder einem von den Leistungsträgern und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. 2Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird dieser vom Regierungspräsidium bestimmt. 3Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Leistungsträgern nach § 3 Absatz 1 und den Landesverbänden der Kostenträger benannt. 4Soweit Vertreterinnen oder Vertreter nicht benannt werden, bestimmt sie das Regierungspräsidium.

(7) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle Benutzerinnen oder Benutzer verbindlich.

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Querverweise

Auf § 43 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 11 (Integrierte Leitstelle, Aufgaben und Befugnisse)
        § 19 (Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten)
        § 24 (Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer)
        § 26 (Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft)
     
      Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
        § 46 (Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienstes)
Was ist das?

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