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Rettungsdienstgesetz

   Erster Abschnitt - Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes (§§ 1 - 5)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Trägerschaft und Durchführung des Luftrettungsdienstes

(1) Träger der Luftrettung ist das Land.

(2) 1Das Innenministerium beauftragt geeignete Unternehmen mit der Durchführung der Luftrettung an den nach § 6 Absatz 8 festgelegten Standorten. 2Mit Erteilung des Zuschlags werden die Unternehmen für den Zeitraum der Beauftragung Leistungsträger im Sinne des § 3 Absatz 1.

(3) 1Das Land kann dem mit der Durchführung der Luftrettung beauftragten Unternehmen die erforderliche Infrastruktur ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. 2Das Land kann sich am Bau eines Standortes zur Durchführung der Luftrettung finanziell beteiligen.

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Rechtsprechung zu § 4 RDG

3 Entscheidungen zu § 4 RDG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 4 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 8 (Landesausschuss für den Rettungsdienst)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 43 (Benutzungsentgelte)
Was ist das?

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