Rettungsdienstgesetz
| Erster Abschnitt - Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes (§§ 1 - 5) |
(1) Träger der Luftrettung ist das Land.
(2) 1Das Innenministerium beauftragt geeignete Unternehmen mit der Durchführung der Luftrettung an den nach § 6 Absatz 8 festgelegten Standorten. 2Mit Erteilung des Zuschlags werden die Unternehmen für den Zeitraum der Beauftragung Leistungsträger im Sinne des § 3 Absatz 1.
(3) 1Das Land kann dem mit der Durchführung der Luftrettung beauftragten Unternehmen die erforderliche Infrastruktur ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. 2Das Land kann sich am Bau eines Standortes zur Durchführung der Luftrettung finanziell beteiligen.
und Wasser-
Rettungsdienstes § 4Trägerschaft und Durchführung des Luftrettungsdienstes § 5Ärztliche Leitungen Rettungsdienst
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Rechtsprechung zu § 4 RDG
3 Entscheidungen zu § 4 RDG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.01.2006 - 4 U 22/04
Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei der Vergabe von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
- BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05
Rettungsleitstelle
Querverweise
Auf § 4 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 8 (Landesausschuss für den Rettungsdienst)
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- § 43 (Benutzungsentgelte)