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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
Gliederung
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§ 8
Landesausschuss für den Rettungsdienst

(1) 1Es wird ein Landesausschuss für den Rettungsdienst gebildet. 2Ihm gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innenministeriums und zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 oder § 4 sowie zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Kostenträger an, wobei jeder Leistungsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 mindestens ein Stimmrecht erhält. 3Die Aufteilung der weiteren Stimmrechte der Leistungsträger hat sich an der Verteilung der Vorhaltungen zu orientieren. 4Die Vertreterinnen und Vertreter der Leistungsträger und der Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. 5Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialministeriums, der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft, der Landesärztekammer Baden-Württemberg, der Zentralen Stelle nach § 9, der kommunalen Landesverbände sowie die oder der Landes-Behindertenbeauftragte an. 6Der Landesausschuss für den Rettungsdienst oder das Innenministerium kann weitere sachkundige Personen als beratende Mitglieder berufen.

(2) 1Dem Landesausschuss für den Rettungsdienst obliegt die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. 2Er legt für alle am Rettungsdienst Beteiligten bindende Vorgaben insbesondere für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest. 3Die Vorgaben sind durch das Innenministerium in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 4Zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur landesweiten Planung der bodengebundenen Notfallrettung aufgrund § 6, kann er deren Strukturen durch Sachverständige auf Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen lassen. 5Begutachtungen und Maßnahmen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 können durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst für den Zeitraum der landesweiten Begutachtung und deren Umsetzung ausgesetzt werden.

(3) 1Der Landesausschuss für den Rettungsdienst gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter des Innenministeriums. 3Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen des Landesausschusses für den Rettungsdienst widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. 4Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses für den Rettungsdienst ausgesprochen werden. 5Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 6Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses für den Rettungsdienst innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch zu begründen und zu übermitteln. 7Der Beschluss ist endgültig gescheitert, sobald allen Mitgliedern des Landesausschusses für den Rettungsdienst die schriftliche oder elektronische Begründung zugegangen ist. 8Für den Zugang gilt § 41 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

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Querverweise

Auf § 8 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 6 (Planung)
        § 22 (Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leitung Rettungsdienst)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 60 (Umsetzungsfrist)

Redaktionelle Querverweise zu § 8 RDG:

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