Rettungsdienstgesetz

   2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14)   
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§ 8
Rettungsfahrzeuge

(1) 1Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. 2Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. 3Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der schnellen Heranführung des Notarztes dienen, dafür besonders eingerichtet und im Fahrzeugschein als Notarzteinsatzfahrzeuge anerkannt sind. 4Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen. 5Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(2) 1Rettungstransporthubschrauber sind Hubschrauber, die ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst insbesondere in der Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 zum Einsatz kommen, sowie für Primär- oder Sekundärtransporte eingesetzt werden, bei denen die medizinische Versorgung des Patienten einen umgehenden Transport in ein geeignetes Krankenhaus erfordert. 2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften sind zu erfüllen.

(3) Im Rettungsdienstplan (§ 3) kann der Einsatz weiterer Fahrzeuge geregelt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.

Querverweise

Auf § 8 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Genehmigungsverfahren
        § 16 (Genehmigungsvoraussetzungen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
        § 33 (Ordnungswidrigkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 8 RDG:

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