Rettungsdienstgesetz
6. Abschnitt - Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst (§§ 29 - 30) |
(1) Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 26 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasserrettungsdienstes auch die
(2) 1Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 28 Abs. 4 Sätze 1 und 4 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und demjenigen, der den Luft-, Berg- oder Wasserrettungsdienst durchführt, vereinbart. 2Abweichend von § 28 Abs. 6 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. 3Diese setzt sich aus je zwei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. 4Im übrigen gilt § 28.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg - EurUG -) vom 20.11.2001 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2002.
und Wasserrettungs-
dienstes
Querverweise
Auf § 30 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 8 (Rettungsfahrzeuge)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 RDG:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- § 2 II 6 (Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes)