Rettungsdienstgesetz
| Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36) |
(1) Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport darf nur erteilt werden, wenn
(2) 1Die fachliche Eignung wird durch Ablegen entsprechender Prüfungen oder durch angemessene Tätigkeiten in Unternehmen nachgewiesen, die die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand haben. 2Das Innenministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den zum Nachweis der fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen und Kriterien durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) 1Voraussetzung für die Genehmigung ist ferner die Einhaltung der Bestimmungen über Rettungsfahrzeuge nach § 15 und deren Besetzung nach § 16 sowie der Festlegungen des Rettungsdienstplanes nach § 6 Absatz 1, 2 und 4. 2Bei Neugenehmigungen ist die Einhaltung der Vorgaben zur Besetzung der Rettungsfahrzeuge der Genehmigungsbehörde spätestens vier Wochen vor der geplanten Betriebsaufnahme nachzuweisen. 3Sofern die zur Prüfung erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt oder die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, setzt die Genehmigungsbehörde eine Nachfrist für die Erfüllung der Vorgaben, die zwei Wochen nicht überschreiten soll. 4Kommt das Unternehmen seinen Verpflichtungen innerhalb dieser Nachfrist nicht nach, erlischt die Genehmigung automatisch.
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
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Querverweise
Auf § 30 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 6 (Planung)
- Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
- § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 RDG:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- § 2 II 6 (Begriffsbestimmungen)