Rettungsdienstgesetz

   6. Abschnitt - Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst (§§ 29 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ RDG
__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 30
Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes

(1) Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 26 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasserrettungsdienstes auch die

1. Kosten der Beschaffung der dafür erforderlichen Rettungsmittel, bei deren Wiederbeschaffung und Ergänzungsbeschaffung nur, wenn sie für das einzelne Anlagegut 1500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen,
2. Kosten der Erhaltung und der Wiederherstellung von dafür notwendigen baulichen Anlagen und Anlagegütern, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahme 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen.

(2) 1Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 28 Abs. 4 Sätze 1 und 4 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und demjenigen, der den Luft-, Berg- oder Wasserrettungsdienst durchführt, vereinbart. 2Abweichend von § 28 Abs. 6 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. 3Diese setzt sich aus je zwei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. 4Im übrigen gilt § 28.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg - EurUG -) vom 20.11.2001 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2002.

§ 29Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen § 30Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg-
und Wasserrettungs-
dienstes
Neu Gesamtansicht

Querverweise

Auf § 30 RDG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 30 RDG:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
        § 2 II 6 (Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht