Rettungsdienstgesetz
7. Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 30a - 32) |
(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, sowie dies erforderlich ist
(2) Personenbezogene Daten dürfen verändert, gespeichert und genutzt werden
1. | zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst, | |
2. | zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personals, |
soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) 1Personenbezogene Daten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Betriebs übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
2Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.
(4) 1Der Unternehmer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. 2Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.
(5) 1Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist. 2Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 12.06.2018 (GBl. S. 173), in Kraft getreten am 21.06.2018.