Rettungsdienstgesetz
| Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36) |
(1) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich, innerhalb dessen das Unternehmen verpflichtet ist, Krankentransport zu betreiben.
(2) 1Die Genehmigungsbehörden können Ausnahmen im Hinblick auf den Zuschnitt des Betriebsbereiches zulassen. 2Kann sich eine Ausnahme auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. 3Die Bestimmungen der §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(3) Bei Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt die nach § 18 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2010 (GBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 187) geändert worden ist, mögliche Ausnahmegenehmigung als generell erteilt.
(4) Die Rettungsdienstbereiche Mannheim und Rhein-Neckar bilden einen Betriebsbereich.
(5) 1Außerhalb des Betriebsbereiches dürfen Beförderungen durch Vermittlung der im Ausgangsort der Beförderung örtlich zuständigen Integrierten Leitstelle mit Zustimmung der für den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Betriebsbereich zuständigen Integrierten Leitstelle durchgeführt werden. 2Eine Beförderungspflicht besteht für diesen Fall nicht.
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
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Querverweise
Auf § 32 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)