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Rettungsdienstgesetz

   Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rettungsdienstgesetz
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§ 34
Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die

1. die dem Unternehmen obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,
2. ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,
3. die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Integrierte Leitstelle sowie die Weiterleitung der bei dem zuständigen Kostenträger abgerechneten Leitstellenvermittlungsentgelte an die empfangsberechtigte Integrierte Leitstelle regeln, sowie
4. den Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern gemäß § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Voraussetzung für das Wirksamwerden der Genehmigung vorsehen.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die

1. die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit dem Bereichsausschuss (§ 10) regeln und
2. die Unternehmen verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen eine bestimmte Zeit aufzubewahren.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmen für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

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Querverweise

Auf § 34 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
        § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 59 (Ordnungswidrigkeiten)
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