Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Rettungsdienstgesetz
| Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die
| 1. | die dem Unternehmen obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen, | |
| 2. | ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben, | |
| 3. | die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Integrierte Leitstelle sowie die Weiterleitung der bei dem zuständigen Kostenträger abgerechneten Leitstellenvermittlungsentgelte an die empfangsberechtigte Integrierte Leitstelle regeln, sowie | |
| 4. | den Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern gemäß § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Voraussetzung für das Wirksamwerden der Genehmigung vorsehen. |
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
| 1. | die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit dem Bereichsausschuss (§ 10) regeln und | |
| 2. | die Unternehmen verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen eine bestimmte Zeit aufzubewahren. |
(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmen für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.
§ 29Genehmigungspflicht
§ 30Genehmigungs-
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
Neu Gesamtansicht
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 34 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
- § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
- Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
- § 59 (Ordnungswidrigkeiten)