Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132 - 134a) |
(1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. 3Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. 4Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. 5Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
einrichtungen § 132iVersorgungsverträge mit Hämophiliezentren § 132jRegionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutz-
impfungen in Apotheken § 132kVertrauliche Spurensicherung § 132lVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungs-
ermächtigung § 132mVersorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus § 133Versorgung mit Krankentransport-
leistungen § 134Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheits-
anwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungs-
ermächtigung § 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
Rechtsprechung zu § 133 SGB V
304 Entscheidungen zu § 133 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 14/20 R
Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit ...
- LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 112/16
Krankenversicherung
- LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit über die Höhe der Entgelte von ...
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 14/20 R
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 10018/21
Sanitätsorganisation muss Kosten der Feuerwehr für Unterstützung bei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Mainz, 03.12.2020 - 1 K 979/19
Feuerwehrkosten
- VG Mainz, 03.12.2020 - 1 K 979/19
- VG Berlin, 02.06.2021 - 25 K 5.21
Schiedsstelle nach § 21 RettDG BE; Entgeltfestsetzung; Marktpreis
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 1 B 10.21
Krankentransport; Entgelt; Festsetzung; Schiedsstelle; Schiedsspruch; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 1 B 10.21
- OVG Sachsen, 23.01.2019 - 5 A 391/17
Feuerwehreinsatz; technische Hilfe; freiwillige Aufgabe; Tragehilfe; ...
- BVerwG, 07.05.2020 - 3 B 2.20
Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten für ...
Querverweise
Auf § 133 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Fahrkosten
- § 60 (Fahrkosten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 20 (Nebenbestimmungen)