Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132 - 134a) |
(1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 3Die in Satz 1 genannten Vertragspartner haben die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. 4Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. 5Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
| 1. | vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden die Entgeltkalkulation nicht vollständig vorgelegt und ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde, | |
| 2. | bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, | |
| 3. | die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder | |
| 4. | die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechende Vorgaben nicht einhält. |
(3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2026 | Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) | 24.07.2026 | |
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
| 01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
einrichtungen § 132iVersorgungsverträge mit Hämophiliezentren § 132jRegionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutz-
impfungen in Apotheken § 132kVertrauliche Spurensicherung § 132lVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungs-
ermächtigung § 132mVersorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus § 133Versorgung mit Krankentransport-
leistungen § 134Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheits-
anwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungs-
ermächtigung § 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
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Rechtsprechung zu § 133 SGB V
315 Entscheidungen zu § 133 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2026 - L 16 KR 991/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 - L 14 KR 59/24
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.03.2026 - B 3 KR 14/24 R
Anspruch der Betreiberin eines privaten Krankentransportunternehmens auf ...
- BSG, 05.03.2026 - B 3 KR 14/24 R
- BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 15/22 R
Krankenversicherung - vollstationär aufgenommener Versicherter - Krankentransport ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2022 - L 5 KR 522/22
Krankenversicherung - Fahrkosten - Vergütung von Krankentransportleistungen bei ...
- SG Reutlingen, 08.01.2020 - S 1 KR 3340/18
Krankenversicherung - Fahrkosten - Vergütungsanspruch des Rettungsdienstes - ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2022 - L 5 KR 522/22
- LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit über die Höhe der Entgelte von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater ...
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 14/20 R
Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit ...
- LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 112/16
Krankenversicherung
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
Querverweise
Auf § 133 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Fahrkosten
- § 60 (Fahrkosten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 34 (Nebenbestimmungen)
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- § 43 (Benutzungsentgelte)