Rettungsdienstgesetz
| Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36) |
(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer die §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.
(2) 1Der Genehmigungsantrag ist auf einen bestimmten Betriebsbereich zu richten. 2Der Betriebsbereich wird in der Genehmigungsurkunde ausgewiesen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anzeige der Aufnahme des Betriebs der Notfallrettung.
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
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Rechtsprechung zu § 33 RDG
2 Entscheidungen zu § 33 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich
- BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05
Rettungsleitstelle
Querverweise
Auf § 33 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
- § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
- Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
- § 59 (Ordnungswidrigkeiten)