Rettungsdienstgesetz
| Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36) |
(1) 1Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden. 2Dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung. 3Die Genehmigungsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Bereichsausschuss mit.
(2) Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.
(3) 1Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Stadt- und Landkreise, so ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich der Betriebsbereich befindet, oder die von ihm bestimmte Behörde zuständig. 2Bevor das Regierungspräsidium die zuständige Behörde bestimmt, sind die betroffenen Landkreise und Stadtkreise anzuhören; ein gemeinsamer Vorschlag dieser ist zu berücksichtigen. 3Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Regierungsbezirke hinaus, bestimmt das Innenministerium die Genehmigungsbehörde. 4Satz 2 gilt entsprechend.
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
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Querverweise
Auf § 36 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 29 (Genehmigungspflicht)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)