Rettungsdienstgesetz
2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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1Das Innenministerium trifft mit anderen Bundesländern, mit Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. 2Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
§ 3Planung
§ 4Landesausschuß für den Rettungsdienst
§ 5Bereichsausschuß für den Rettungsdienst
§ 6Integrierte Leitstelle, Notrufnummer
§ 7Rettungswache
§ 8Rettungsfahrzeuge
§ 9Besetzung von Rettungsfahrzeugen
§ 10Mitwirkung von Ärzten
§ 10aOrganisatorischer Leiter Rettungsdienst
§ 10bHelfer-
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Ort-
System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
Querverweise
Auf § 14 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 18 (Betriebsbereich)