Rettungsdienstgesetz

   2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Grenzüberschreitender Rettungsdienst

1Das Innenministerium trifft mit anderen Bundesländern, mit Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. 2Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

Querverweise

Auf § 14 RDG verweisen folgende Vorschriften:

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