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Rettungsdienstgesetz

   Füffter Abschnitt - Finanzierung des Rettungsdienstes (§§ 40 - 44)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 42
Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung

(1) 1Wer den Rettungsdienst durchführt, muss die Fördermittel zurückerstatten, sofern und soweit die Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden. 2Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. 3Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn der oder dem Begünstigten aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt.

(2) Werden geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Zwecke des Rettungsdienstes genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

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Querverweise

Auf § 42 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 40 (Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes)
        § 41 (Öffentliche Förderung von Projekten zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes)
Was ist das?

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