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Rettungsdienstgesetz

   Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 54
Datenverarbeitung durch die Bereichsausschüsse

(1) Die Bereichsausschüsse sind befugt, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nach § 6 Absatz 6 erforderlichen Daten im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 3 vorrangig bei den Integrierten Leitstellen und im Bedarfsfall bei den Leistungserbringern zu erheben, zu erfassen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.

(2) Die Bereichsausschüsse sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.

(3) 1Die Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen müssen zum Zwecke der Erfüllung der in § 6 Absatz 6 genannten Aufgaben drei Jahre gespeichert werden. 3Sie sind drei Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für den in Satz 2 genannten Zweck erforderlich ist.

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Querverweise

Auf § 54 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 7 (Experimentierklausel)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 49 (Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten)
Was ist das?

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