Rettungsdienstgesetz
| Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58) |
(1) Die Bereichsausschüsse sind befugt, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nach § 6 Absatz 6 erforderlichen Daten im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 3 vorrangig bei den Integrierten Leitstellen und im Bedarfsfall bei den Leistungserbringern zu erheben, zu erfassen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.
(2) Die Bereichsausschüsse sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
(3) 1Die Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen müssen zum Zwecke der Erfüllung der in § 6 Absatz 6 genannten Aufgaben drei Jahre gespeichert werden. 3Sie sind drei Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für den in Satz 2 genannten Zweck erforderlich ist.
vor-
Ort-
Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern § 52Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte § 53Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle nach § 9 § 54Datenverarbeitung durch die Bereichsausschüsse § 55Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden § 56Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen § 57Datenspeicherung durch die Integrierten Leitstellen § 58Datenverarbeitung beim Betrieb des Online-Portals nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
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Querverweise
Auf § 54 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 7 (Experimentierklausel)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 49 (Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten)