Rettungsdienstgesetz
| Siebter Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 47 - 58) |
§ 49
Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten
(1) 1Die gemäß §§ 50 bis 56 jeweils datenschutzrechtlich verantwortliche Person oder Stelle kann von der Informationspflicht über die Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 074 vom 4. März 2021, S. 35) zum Zeitpunkt der Erhebung absehen, sofern die Erhebung und die weitere Verarbeitung für Zwecke der Durchführung der Notfallrettung erfolgt und sofern ansonsten das Wohl der Patientinnen und Patienten gefährdet wäre. 2Unterbleibt eine Information nach Satz 1, muss die datenschutzrechtlich verantwortliche Person oder Stelle die Mitteilung über die erhobenen und gegebenenfalls weiterverwendeten Daten nachholen, sobald und sofern
3Zusätzlich veröffentlicht die datenschutzrechtlich verantwortliche Person oder Stelle die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 679/2016 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf ihrer Internetseite.
(2) 1Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sind von der datenschutzrechtlich verantwortlichen Person oder Stelle Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. 2Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:
vor-
Ort-
Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern § 52Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte § 53Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle nach § 9 § 54Datenverarbeitung durch die Bereichsausschüsse § 55Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden § 56Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen § 57Datenspeicherung durch die Integrierten Leitstellen § 58Datenverarbeitung beim Betrieb des Online-Portals nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
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Querverweise
Auf § 49 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 7 (Experimentierklausel)