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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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§ 23
Helfer-vor-Ort-System

(1) 1Ergänzend zur Notfallrettung können ehrenamtlich tätige Helferinnen und Helfer vor Ort als Organisierte Erste Hilfe mitwirken. 2Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Notfallhilfe am Einsatzort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. 3Sie ist weder Bestandteil des Rettungsdienstes noch dessen Ersatz. 4Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Leistungserbringer des Rettungsdienstes.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Organisation, Ausstattung, Ausbildung, Eignung und Dokumentation sowie zu den Einsatzkriterien durch Rechtsverordnung zu regeln.

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Querverweise

Auf § 23 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 6 (Planung)
        § 7 (Experimentierklausel)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 51 (Datenverarbeitung bei der Einbindung von Helfer-vor-Ort-Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern)
Was ist das?

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