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Rettungsdienstgesetz

   Achter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften (§§ 59 - 61)   
Gliederung
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§ 60
Umsetzungsfrist

(1) 1Zur Umsetzung der Vorgaben in § 6 Absatz 1 und 2 sowie zur Umsetzung der Vorgaben im Rettungsdienstplan veranlasst der Landesausschuss für den Rettungsdienst eine landesweite Begutachtung nach § 8 Absatz 2 Satz 4. 2Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung legt er einen landesweit verbindlichen Umsetzungsplan fest, der im jeweiligen Rettungsdienstbereich Bestandteil des Bereichsplanes nach § 6 Absatz 6 wird. 3Die Umsetzung soll bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein. 4Die Aufgaben der Bereichsausschüsse nach §§ 6 Absatz 6 und 7 und 10 Absatz 3 bleiben bis zur landesweiten Begutachtung unberührt.

(2) Der digitale Versorgungsnachweis nach § 11 Absatz 6 ist im Rettungsdienst in allen Integrierten Leitstellen und Rettungsmitteln der Notfallrettung bis spätestens 31. Dezember 2025 vollständig betriebsbereit vorzuhalten.

(3) 1Das Telenotärztliche System ist in den Telenotärztlichen Zentralen Freiburg und Ludwigsburg sowie in den Rettungsdienstbereichen Stadt- und Landkreis Heilbronn, Landkreis Hohenlohekreis, Landkreis Ludwigsburg und Landkreis Schwäbisch Hall sowie Landkreis Emmendingen, Landkreis Tuttlingen, Landkreis Waldshut und Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und Stadtkreis Freiburg bis zum 31. Dezember 2025 vollständig betriebsbereit vorzuhalten. 2Der Landesausschuss für den Rettungsdienst beschließt für die übrigen Rettungsdienstbereiche und für die durch das Innenministerium nach § 11 Absatz 9 Satz 2 zu bestimmenden Integrierten Leitstellen einen landesweiten Umsetzungsplan. 3Die Umsetzung soll bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.

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