Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
(3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2014 | Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22.07.2014 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 286 BGB
27.871 Entscheidungen zu § 286 BGB in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 15.05.2023 - 10 O 315/21
Übermalte Grundstücksgrenzen im Exposé - Makler haftet
- OLG Zweibrücken, 09.03.2023 - 4 U 97/22
Anwaltshaftung in einem Darlehenswiderrufsfall; Regress des ...
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
- LG Kassel, 16.02.2023 - 11 O 1398/21 Corona
- LAG München, 23.03.2023 - 3 Sa 497/22
Gesetzlicher Urlaub, Übertragung
- OLG Stuttgart, 08.02.2023 - 9 U 200/22
Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers bei ...
- AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18
Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf ...
- OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und ...
- BGH, 19.05.2022 - VII ZR 149/21
Schadensersatzanspruch infolge Verzugs: Eintritt der Verjährung; nachträglich ...
- BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters
§ 286 BGB in Nachschlagewerken
- § 286 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schuldnerverzug
Querverweise
Auf § 286 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 1a (Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzanschluss
- § 17e (Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 286 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 286 III 1, 2. HS)
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden) (zu § 286 III)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit) (zu § 286 II Nr. 1)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 4 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 286 I)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1146 (Verzugszinsen)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1613 I (Unterhalt für die Vergangenheit)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 18 II Nr. 2 (Verwaltung und Benutzung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
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- § 376 I
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 38 (Zahlungsverzug bei Folgeprämie)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 286 I 2)
- Mahnverfahren
- §§ 688 ff. (Zulässigkeit) (zu § 286 I 2)