Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
(3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2014 | Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22.07.2014 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 286 BGB
23.973 Entscheidungen zu § 286 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2020 - V ZR 26/20
Untermieter zieht nicht aus: Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung!
- OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
Dieselskandal - Herstellerhaftung - Anrechnung Fahrleistung
- AG Augsburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19
Wirksamkeit von erhöhten Parkentgelt auf Privatparkplätzen, § 13 II Nr.2 StVO
- AG Brandenburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19
Parkscheibe, Privatparlplatz, sichtbares Auslegen, Vertragsstrafe
- OLG Hamm, 10.12.2020 - 24 U 184/19
Sog. Dieselskandal, sekundäre Darlegungslast
- LG Mannheim, 16.02.2021 - 11 O 102/20
Coronapandemie: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung
- OLG Köln, 18.12.2020 - 20 U 288/19
Abgasskandal: Kauf nach ad-hoc-Meldung - Klage stattgegeben
- BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters
- AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18
Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf ...
- LG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 18 O 386/18
Cum-Ex-Geschäfte:Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg gegen die Deutsche ...
§ 286 BGB in Nachschlagewerken
- § 286 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schuldnerverzug
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 286 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 286 III 1, 2. HS)
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden) (zu § 286 III)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit) (zu § 286 II Nr. 1)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 4 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 286 I)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1146 (Verzugszinsen)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
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- Allgemeine Vorschriften
- § 1613 I (Unterhalt für die Vergangenheit)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
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- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 18 II Nr. 2 (Verwaltung und Benutzung)
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- § 376 I
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