Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Rechtsprechung zu § 775 BGB
144 Entscheidungen zu § 775 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2000 - IX ZR 10/99
- OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften
- BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14
Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich ...
- FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14
- OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21
Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes ...
- OLG Koblenz, 11.12.2008 - 6 U 1353/07
Zulässigkeit der Abtretung von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditisten ...
- OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 4 U 223/13
Darlegungslast bei Klage auf Befreiung von Verbindlichkeiten
- BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97
Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners; ...
- BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15
Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an ...
- BGH, 16.03.2000 - IX ZR 10/99
Anspruch auf Befreiung von einer Bürgschaftsschuld
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 775 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 775 I Nr. 3)