Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Rechtsprechung zu § 775 BGB
140 Entscheidungen zu § 775 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2000 - IX ZR 10/99
- OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften
- BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14
Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich ...
- FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14
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Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an ...
- OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 4 U 223/13
Darlegungslast bei Klage auf Befreiung von Verbindlichkeiten
- OLG Koblenz, 11.12.2008 - 6 U 1353/07
Zulässigkeit der Abtretung von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditisten ...
- BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97
Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners; ...
- OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung ...
- BGH, 16.03.2000 - IX ZR 10/99
Anspruch auf Befreiung von einer Bürgschaftsschuld
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 775 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 775 I Nr. 3)