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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 765
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

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Rechtsprechung zu § 765 BGB

2.123 Entscheidungen zu § 765 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 765 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 232 II (Arten) (zu §§ 765 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte) (zu §§ 765 ff)
Was ist das?

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