Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
Gliederung
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§ 769 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/769.html)
§ 769 BGB
§ 769 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/769.html)
§ 769 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 769
Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Rechtsprechung zu § 769 BGB

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