Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) 1Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. 2Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 777 BGB
123 Entscheidungen zu § 777 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 15.09.2022 - 4 U 107/20
Auslegung einer zeitlich befristeten Vertragserfüllungsbürgschaft; Anforderungen ...
- OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21
Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
- LG Wiesbaden, 07.03.2024 - 7 O 184/23
Zu den Voraussetzungen einer Zeitbürgschaft gemäß § 777BGB
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.06.2025 - 21 U 19/24
Befristung Vertragserfüllungsbürgschaft
- OLG Frankfurt, 27.06.2025 - 21 U 19/24
- OLG Karlsruhe, 09.08.2001 - 9 U 5/01
Kein Anspruch aus befristeter Gewährleistungsbürgschaft bei verspäteter ...
- LG Frankfurt/Main, 27.05.2025 - 21 O 97/23
Klageeingang bei Gericht wahrt Frist für Inanspruchnahme einer Bürgschaft nicht!
- BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11
Bürgschaftsvertrag: Erlöschen der Bürgschaft trotz Rückerwerb einer zunächst ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 17.11.2011 - 1 U 88/11
Bürgschaft: Rechtswirkungen der Aufgabe einer Sicherheit durch den ...
- OLG Bamberg, 17.11.2011 - 1 U 88/11
- BGH, 14.06.1984 - IX ZR 83/83
Zeitbürgschaft
- LG Bonn, 04.01.2006 - 2 O 325/05
Anzeige der Inanspruchnahme vor Ablauf der Bürgschaftsfrist; Fälligkeit der ...
§ 777 BGB in Nachschlagewerken
- § 777 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bürgschaft (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 777 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 771 (Einrede der Vorausklage) (zu § 777 I 2)