Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) 1Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. 2Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
Rechtsprechung zu § 777 BGB
120 Entscheidungen zu § 777 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 15.09.2022 - 4 U 107/20
Auslegung einer Bürgschaftserklärung hinsichtlich der zeitlichen Befristung des ...
- OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21
Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes ...
- BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11
Bürgschaftsvertrag: Erlöschen der Bürgschaft trotz Rückerwerb einer zunächst ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 17.11.2011 - 1 U 88/11
Bürgschaft: Rechtswirkungen der Aufgabe einer Sicherheit durch den ...
- OLG Bamberg, 17.11.2011 - 1 U 88/11
- OLG Karlsruhe, 09.08.2001 - 9 U 5/01
Gewährleistungsbürgschaft: Wie wird eine befristete Bürgschaft wirksam in ...
- KG, 16.09.2004 - 12 U 55/03
Berufungsgerichtliche Nachprüfung erstinstanzlicher Vertragsauslegung
- BGH, 14.06.1984 - IX ZR 83/83
Zeitbürgschaft
- OLG Bamberg, 12.05.2015 - 4 U 205/14
"Qualifizierte" Zeitbürgschaft mit sog. Verrechnungsklausel - Inanspruchnahme der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Würzburg, 18.11.2014 - 64 O 1461/14
Kündbarkeit einer Bürgschaft
- OLG Bamberg, 16.03.2015 - 4 U 205/14
Inanspruchnahme aus qualifizierter Zeitbürgschaft nach erfolgreicher ...
- LG Würzburg, 18.11.2014 - 64 O 1461/14
§ 777 BGB in Nachschlagewerken
- § 777 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bürgschaft (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 777 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 771 (Einrede der Vorausklage) (zu § 777 I 2)