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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
Gliederung
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§ 767
Umfang der Bürgschaftsschuld

(1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. 3Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

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Rechtsprechung zu § 767 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 767 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 I (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
        Schuldübernahme
          § 418 I (Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 254 II 1 (Allgemeine Wirkungen des Plans)
     
      Restschuldbefreiung
        § 302 II 1 (Ausgenommene Forderungen)
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