Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 418 BGB
53 Entscheidungen zu § 418 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in ...
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22
Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.05.2015 - V ZR 56/14
Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten bei Schuldübernahme: Nichteintritt ...
- BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 352/12
Grundbuch: Eintragungsfähigkeit des Schuldnerwechsels bei der Vormerkung
- OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 352/12
- AG Köln, 09.12.2024 - 82 RES 1/24
Überschuldung Gemeinsamer Vertreter Schuldverschreibungsgesetz ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14
Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 10 U 241/21
Kein Anspruch auf Abstammungsuntersuchung gegenüber Pflichtteilsberechtigtem
- BGH, 01.10.1991 - XI ZR 186/90
Übernahme einer durch eine Grundschuld gesicherten Schuld
Querverweise
Auf § 418 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 156 (Haftung des Einzelkaufmanns)
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 166 (Haftung der Stiftung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 172 (Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses)
Redaktionelle Querverweise zu § 418 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 767 (Umfang der Bürgschaftsschuld) (zu § 418 I)