Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 418 BGB
48 Entscheidungen zu § 418 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in ...
- BGH, 08.05.2015 - V ZR 56/14
Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten bei Schuldübernahme: Nichteintritt ...
- BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 352/12
Grundbuch: Eintragungsfähigkeit des Schuldnerwechsels bei der Vormerkung
- OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 352/12
- OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14
Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin ...
- OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 24 U 157/10
Übernahme eines Leasingvertrags
- BGH, 01.10.1991 - XI ZR 186/90
Übernahme einer durch eine Grundschuld gesicherten Schuld
- KG, 30.04.2001 - 8 U 7414/00
Geschäftsführer einer GmbH kann als Bürge nicht die Einwilligungserklärung gemäß ...
- LAG Saarland, 26.07.1995 - 2 Sa 134/94
Betriebliche Altersversorgung: Beleihung der Ansprüche aus dem ...
- OLG Rostock, 04.07.2019 - 3 U 75/17
Wann liegt Schuldübernahme, wann Novation vor?
Querverweise
Auf § 418 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 156 (Haftung des Einzelkaufmanns)
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 166 (Haftung der Stiftung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 172 (Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 161 (Sicherung des Treuhandvermögens)
Redaktionelle Querverweise zu § 418 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 767 (Umfang der Bürgschaftsschuld) (zu § 418 I)