Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) 1Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. 2Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
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Rechtsprechung zu § 417 BGB
106 Entscheidungen zu § 417 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 09.12.2024 - L 20 KR 389/22
Leistungsverweigerungsrecht, Richterliche Rechtsfortbildung, Unzulässige ...
- OLG München, 19.08.2021 - 32 U 3372/17
Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages
- OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22
Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1 ...
- BGH, 23.01.2025 - IX ZR 229/22
Berücksichtigung von vollstreckbarem Titel bei Beurteilung der ...
- OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 U 698/17
Zurechnung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen eines Versicherungsmaklers
- LAG Köln, 06.08.1997 - 2 Sa 149/97
Unzulässigkeit einer Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft; Identität des ...
- BGH, 19.03.1969 - I ZR 34/67
Grundsatz von Treu und Glauben zwischen den Parteien eines urheberrechtlichen ...
- FG Niedersachsen, 06.11.2012 - 8 K 147/10
Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer aufgrund einer tatsächlichen Verständigung ...
- OLG Frankfurt, 07.11.2024 - 6 U 141/22
Pflicht zur Angabe von WLTP-Werten vor Inkrafttreten der Pkw-EnVKV n.F.
- KG, 06.12.2011 - 6 U 167/10
Kfz-Kaskoversicherung: Wirkungen einer Reparaturkostenübernahmebestätigung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 417 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 417 I 2)