Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) 1Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. 2Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Rechtsprechung zu § 417 BGB
93 Entscheidungen zu § 417 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 U 698/17
Zurechnung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen eines Versicherungsmaklers
- VG Stuttgart, 08.11.2007 - 2 K 2708/07
Erschließungsrecht-Übertragung der Erschließung
- LSG Bayern, 22.11.2012 - L 8 SO 92/08
Vergütung, Unterbringung, Wohnheim, Sehbehinderung, Werkstatt, Hilfebdarf
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung ...
- FG Niedersachsen, 06.11.2012 - 8 K 147/10
Zulässigkeit der Aufrechnung des FA mit der in einer Einigung privatrechtlich ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der ...
- LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12
Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher ...
- OLG Frankfurt, 30.10.2013 - 1 U 153/12
Voraussetzungen für Kürzungsrecht des Heimbewohners wegen mangelhafter ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - L 9 AL 36/12
- OLG Dresden, 05.12.2018 - 4 U 1393/18
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 417 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 417 I 2)