Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419)   
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Textdarstellung

  

§ 415
Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

(1) 1Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. 2Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. 3Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) 1Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. 2Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) 1Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Rechtsprechung zu § 415 BGB

835 Entscheidungen zu § 415 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 415 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 13 (Bestandsübertragungen)
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
              § 73 (Bestandsübertragung)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 166 (Bestandsübertragungen; Umwandlungen)
     
      Sicherungsfonds
        § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
        § 228 (Mitwirkungspflichten)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
            § 100 (Abwicklung des Sondervermögens)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        2. - Krankenversicherung
          § 14 (Bestandsübertragung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121f (Bestandsübertragung)
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
     
      VIIIa. - Sicherungsfonds
        § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
        § 131 (Mitwirkungspflichten)

Redaktionelle Querverweise zu § 415 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Versprechen der Leistung an einen Dritten
            § 329 (Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme) (zu § 415 III)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1164 (Übergang der Hypothek auf den Schuldner) (zu § 415 III)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 33 III 1 (weggefallen) (zu § 415 III)
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