Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) 1Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. 2Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. 3Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) 1Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. 2Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) 1Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Rechtsprechung zu § 415 BGB
826 Entscheidungen zu § 415 BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
Spezi
- OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 19 U 120/22
Kein "Maklerprovision" ohne vergütungspflichtige Maklertätigkeit
- LG Köln, 26.09.2022 - 14 O 225/21
Bei Unternehmenserwerb per Asset Deal gehen Pflichten aus strafbewehrter ...
- OLG Köln, 14.01.2021 - 7 U 2/20
Notarhaftung, Vertragsgestaltung, Schuldübernahme, Kaufvertrag
- BVerwG, 26.07.2007 - 3 B 5.07
Lastenausgleich; Schadensausgleich; Rückforderung; Leistungsbescheid; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 02.11.2006 - 3 E 635/03
Rückforderung einer Lastenausgleichsentschädigung vom Rechtsnachfolger des ...
- VG Darmstadt, 02.11.2006 - 3 E 635/03
- FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
Einkommensteuer: Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.04.2021 - VI R 45/18
Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen ...
- BFH, 19.04.2021 - VI R 45/18
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95
Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für ...
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95
Querverweise
Auf § 415 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldübernahme
- § 416 (Übernahme einer Hypothekenschuld)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 13 (Bestandsübertragungen)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 73 (Bestandsübertragung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 166 (Bestandsübertragungen; Umwandlungen)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- § 12 (Schuldübergang)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 100 (Abwicklung des Sondervermögens)
- Bausparkassengesetz (BauSparkG)
- § 14 (Bestandsübertragung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 14 (Bestandsübertragung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 98 (Schuldübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 415 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Versprechen der Leistung an einen Dritten
- § 329 (Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme) (zu § 415 III)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1164 (Übergang der Hypothek auf den Schuldner) (zu § 415 III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 33 III 1 (weggefallen) (zu § 415 III)