Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen (§§ 91 - 138) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen (§§ 92 - 107) |
(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
(2) 1Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 2Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. 3Für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93 Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. 2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 4Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 5Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 18.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen | 03.03.2016 |
vorschriften § 94Stimmrechtsausübung § 95Anteilscheine; Verordnungs-
ermächtigung § 96Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungs-
ermächtigung § 97Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen § 98Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungs-
ermächtigung § 99Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 100Abwicklung des Sondervermögens § 100aGrunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-
Sondervermögens § 100bÜbertragung auf eine andere Kapitalverwaltungs-
gesellschaft § 101Jahresbericht § 102Prüfung § 103Halbjahresbericht § 104Zwischenbericht § 105Auflösungs- und Abwicklungsbericht § 106Verordnungs-
ermächtigung § 107Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
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Rechtsprechung zu § 100 KAGB
3 Entscheidungen zu § 100 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus ...
- FG Baden-Württemberg, 13.03.2026 - 5 K 1969/23
Löst der Austausch einer Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds in ...
- LG Wuppertal, 08.08.2024 - 4 O 60/24
Keine Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss oder Ansparphase zu Schließung ...
Querverweise
Auf § 100 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung)
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
- § 139 (Rechtsform)
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 144 (Verwaltung und Anlage)
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- § 154 (Verwaltung und Anlage)