Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen (§§ 91 - 138) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen (§§ 92 - 107) |
1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. 2§ 129 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. 4Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. 5Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 |
vorschriften § 94Stimmrechtsausübung § 95Anteilscheine; Verordnungs-
ermächtigung § 96Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungs-
ermächtigung § 97Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen § 98Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungs-
ermächtigung § 99Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 100Abwicklung des Sondervermögens § 100aGrunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-
Sondervermögens § 100bÜbertragung auf eine andere Kapitalverwaltungs-
gesellschaft § 101Jahresbericht § 102Prüfung § 103Halbjahresbericht § 104Zwischenbericht § 105Auflösungs- und Abwicklungsbericht § 106Verordnungs-
ermächtigung § 107Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
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Querverweise
Auf § 94 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
- § 139 (Rechtsform)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 7a (Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats)