Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
(2) 1Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. 2Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
Rechtsprechung zu § 772 BGB
23 Entscheidungen zu § 772 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.10.2017 - XI ZR 600/16
Bauvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Sicherungsabrede über ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
- OLG Köln, 12.10.2016 - 11 U 3/16
Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft
- BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97
Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für ...
- RG, 14.02.1918 - VI 379/17
Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- BGH, 11.01.1990 - IX ZR 58/89
Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen
- OLG Köln, 31.05.2002 - 11 W 26/02
Bankrecht; Insolvenzrecht
- BGH, 25.04.1985 - III ZR 26/84
Kreditaufnahme zur Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft - Nichtigkeit ...
- OLG Frankfurt, 19.12.2017 - 5 U 149/16
Kein vollständiger Ausschluss aller Einreden durch Verzicht des Bürgen in AGB
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