Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Scheckgesetz
| 3. Abschnitt - Scheckbürgschaft (Art. 25 - 27) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 25 ScheckG
Entscheidung zu Art. 25 ScheckG in unserer Datenbank:
- AG Saarbrücken, 08.06.2005 - 42 C 67/05
Girovertragliche Einziehungspflicht von nicht indossierten Orderschecks
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 25 ScheckG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 765 (Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft)