Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 24 ScheckG
2 Entscheidungen zu Art. 24 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88
Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk ...
- BGH, 16.05.1974 - II ZR 36/73
Inanspruchnahme aus einem Scheck - Erwerb von Eigentum an einem Scheck - ...