Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 17

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Rechtsprechung zu Art. 17 ScheckG

3 Entscheidungen zu Art. 17 ScheckG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht