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Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Zitiervorschläge
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(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
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Rechtsprechung zu Art. 17 ScheckG
3 Entscheidungen zu Art. 17 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86
Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die ...
- OLG Köln, 12.06.1995 - 16 U 129/94
Prüfungspflicht der Bank bei Auftrag zum Inkasso eines Inhaberverrechnungsschecks
- OLG Frankfurt, 23.03.1976 - 5 U 166/75