Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
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Rechtsprechung zu Art. 22 ScheckG
41 Entscheidungen zu Art. 22 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88
Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk ...
- BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87
Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank
- LG Darmstadt, 01.12.2005 - 2 O 268/05
Anspruch eines Kredinstituts auf Ausgleich von Belastungsbuchungen auf einem ...
- BGH, 30.01.1986 - II ZR 257/85
Rechte des Käufers bei Zahlung mit Wechsel
- OLG München, 21.03.2012 - 3 U 3933/11
Scheckausstellerhaftung: Berücksichtigung von Einwänden aus dem Grundgeschäft
- BGH, 22.09.1993 - VIII ZR 255/92
Abstrakte Scheckforderung als Wandelungseinrede hinsichtlich Grundgeschäft mit ...
- BGH, 09.06.1986 - II ZR 193/85
Erstreckung der Kontovollmacht auf Scheckgeschäfte
- BGH, 25.06.1984 - II ZR 209/83
Einordnung einer unwiderruflichen Vereinbarung hinsichtlich einer Scheckübergabe ...